Gesetz - 2. FlGDV
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV
§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.