Gesetz - FlgzAbfPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachpraktischen Teil und
2.
einen fachtheoretischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

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