Gesetz - FlgzAbfPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen Teil werden auf Antrag freigestellt:
1.
Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bundeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbeiter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben,
2.
Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und
3.

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