Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat er, unbeschadet der sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzurichten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht.