Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.
(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unternehmer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeresgrundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwerdende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.

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