Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:
1.
Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
2.
Störungen oder Schäden, die
a)
die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen,
b)
die Reinhaltung des Meeres,
c)
die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszeichen oder
d)
die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen
gefährden,
3.
Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen,
4.
Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

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