Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
- 2.
- Störungen oder Schäden, die
- a)
- die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen,
- b)
- die Reinhaltung des Meeres,
- c)
- die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszeichen oder
- d)
- die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen
gefährden, - 3.
- Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen,
- 4.
- Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.