Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 45 Bekanntmachung der Verordnung
Der Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszuhändigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.