Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu sorgen, daß
- 1.
- die verantwortlichen Personen und mindestens 10% der übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theoretisch und praktisch unterwiesen sind und die Unterweisungen in Abständen von höchstens drei Jahren wiederholt werden,
- 2.
- an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwesend ist,
- 3.
- ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind,
- 4.
- verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann.