Gesetz - FlsBergV
Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV
§ 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte
- 1.
- Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,
- 2.
- gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind,
- 3.
- in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen,
- 4.
- mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und
- 5.
- be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.
(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß
- 1.
- Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, erreichbar sind,
- 2.
- alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,
- 3.
- toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unterkünften nicht gelagert werden,
- 4.
- Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhanden sind,
- 5.
- in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,
- 6.
- Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen
- a)
- in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflußt,
- b)
- nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie
- c)
- in diesen Räumen See- und Brauchwasseranschlüsse nicht eingebaut sind,
- 7.
- in Schlafräumen
- a)
- nur jeweils zwei Personen untergebracht werden und
- b)
- jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens 6 qm zur Verfügung steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf,
- 8.
- im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte einschließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toiletten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,
- 9.
- den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reinigung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung zur Verfügung stehen,
- 10.
- Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser versorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.