II. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Triebwerkstechnik |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 18) | - a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten - b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen oder instandsetzen - c)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen - d)
Triebwerkteile warmbehandeln - e)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
| | | 4 |
2 | Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 19) | - a)
mechanische Anbaugeräte fertigen oder instandsetzen - b)
hydraulische, pneumatische und elektrische Anbaugeräte fertigen oder instandsetzen
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3 | Auswuchten von Triebwerkteilen (§ 3 Abs. 2 Nr. 20) | - a)
Auswuchtmaschinen und -systeme unterscheiden - b)
Auswuchtmaschinen und Rotoren vorbereiten - c)
Auswuchten durch Material ab- und auftragen - d)
Unwuchtberechnungen durchführen - e)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten - f)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
| | | 4 |
4 | Befunden von Triebwerken (§ 3 Abs. 2 Nr. 21) | - a)
technische Vorschriften und Handbücher für Triebwerkkomponenten und deren Einzelteile anwenden - b)
mit Neu- und Ersatzteilverzeichnissen arbeiten - c)
Durchlauf- und Reparaturanweisungen anwenden - d)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
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5 | Montieren und Demontieren von Triebwerken und Anbaugeräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 22) | - a)
Einzelbaugruppen, Gehäuse, Turbinen, Kompressoren und elektrische Triebwerksysteme mit Hilfe von speziellen Vorrichtungen und Werkzeugen montieren und demontieren
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- b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen - c)
Verschraubungen sichern - d)
Lager und Dichtungen einbauen - e)
komplette Triebwerksystem-Dokumentation durchführen
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6 | Testen und Erproben von Triebwerken und Anbaugeräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 23) | - a)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden - b)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten - c)
Fremdkörperkontrolle durchführen - d)
Testdaten ermitteln und auswerten - e)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen - f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben - g)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
| | | 7 |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 24) | - a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Baugruppen und Systemkomponenten im Rahmen des Qualitäts-Sicherungssystems durchführen - b)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Neu- und Reparaturteilen durchführen - c)
Sicherheitskontrolle und Endabnahme durchführen - d)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
| | | 7 |
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B. Fachrichtung Instandhaltungstechnik |
1 | Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts (§ 3 Abs. 3 Nr. 25) | - a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften anwenden - b)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - c)
mechanische Bauteile und Baugruppen nach Vorschrift auswechseln und instandsetzen - d)
Schäden am Rumpf, Trag- oder Leitwerk durch Sichtkontrollen feststellen und beheben - e)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - f)
Funktionsprüfungen durchführen
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2 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Triebwerks (§ 3 Abs. 3 Nr. 26) | - a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften anwenden - b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - c)
Fehler beseitigen oder ihre Behebung veranlassen - d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme nach Vorschrift auswechseln und instandsetzen - e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - f)
Funktionsprüfungen durchführen
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3 | Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts (§ 3 Abs. 3 Nr. 27) | - a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften anwenden und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen - b)
Störungen an hydraulischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - c)
hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswechseln und instandsetzen - d)
materialspezifische Besonderheiten beachten - e)
Spezialwerkzeuge anwenden - f)
hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - g)
Funktionsprüfungen, insbesondere Druckprüfungen, durchführen
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4 | Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts (§ 3 Abs. 3 Nr. 28) | - a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften beachten - b)
Störungen an pneumatischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten - c)
pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswechseln und instandsetzen - d)
materialspezifische Besonderheiten beachten - e)
Spezialwerkzeuge anwenden - f)
pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren - g)
Funktionsprüfungen durchführen
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5 | Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen des Fluggeräts (§ 3 Abs. 3 Nr. 29) | - a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften beachten - b)
elektrische, elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen und auswechseln - c)
elektrische Verbindungen herstellen und trennen - d)
Funktionsprüfungen durchführen
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6 | Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Rettung und Sicherheit (§ 3 Abs. 3 Nr. 30) | - a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften beachten - b)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instandsetzen - c)
spezifische Arbeitsverfahren anwenden - d)
Spezialwerkzeuge anwenden
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7 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 3 Abs. 3 Nr. 31) | - a)
beim Abfertigen von Fluggeräten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen - b)
Wartungsarbeiten durchführen - c)
Flugbetriebskontrolle und Rundgangskontrolle durchführen - d)
Fluggeräte be- und enttanken - e)
Hilfsturbine anlassen und bedienen - f)
Weight and Balance-Verfahren anwenden - g)
Sonderkontrollen, insbesondere auf Grund von Blitzschlag und harter Landung, durchführen
| | | 7 |
8 | Handhaben und Warten von Bodengeräten (§ 3 Abs. 3 Nr. 32) | - a)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Meßzeuge warten und pflegen - b)
Bodengeräte bedienen
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9 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3 Nr. 33) | - a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Baugruppen und Systemkomponenten im Rahmen des Qualitäts-Sicherungssystems durchführen - b)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen - c)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
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C. Fachrichtung Fertigungstechnik |
1 | Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen (§ 3 Abs. 4 Nr. 34) | - a)
berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Fertigungsrichtlinien oder Wartungs- und Reparaturanweisungen der Luftfahrt beachten - b)
Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer, Spante, Deckel, Klappen und Segmente, fertigen oder instandsetzen - c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
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2 | Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 3 Abs. 4 Nr. 35) | - a)
Fluggerätsystemkomponenten nach Funktion und Verwendungszweck unterscheiden - b)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen beachten - c)
Systemkomponenten nach Fertigungsvorschriften montieren, insbesondere Teilkomponenten wie Hydraulik und Pneumatik - d)
Fluggerätsystemkomponenten prüfen und auf Funktion kontrollieren
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3 | Montieren von Baugruppen (§ 3 Abs. 4 Nr. 36) | - a)
Aufbau und Funktion von Trag-, Rumpf-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unterscheiden - b)
Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern - c)
Einzelteile zur Montage vorbereiten - d)
Baugruppen und mechanische Systeme, insbesondere Steuer- und Fahrwerk sowie Rumpf und Tragflächen, montieren
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4 | Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen (§ 3 Abs. 4 Nr. 37) | - a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen - b)
Werkzeuge, Bauvorrichtungen und Bearbeitungsverfahren unterscheiden - c)
Bauteile aus Faserverbundstoffen von Hand oder maschinell bearbeiten - d)
Bauteile aus Sandwichbauweise instandsetzen
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5 | Messen und Einstellen am Fluggerät (§ 3 Abs. 4 Nr. 38) | - a)
Prüf- und Meßverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden - b)
Prüf- und Meßdaten dokumentieren und interpretieren - c)
Fluggeräte oder Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
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6 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 4 Nr. 39) | - a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Baugruppen und Systemkomponenten im Rahmen des Qualitäts-Sicherungssystems durchführen - b)
Sicherheitskontrollen und Bauteil- oder Baugruppenabnahmen durchführen - c)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
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