Gesetz - FlugMechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1470 - 1478)

I. Gemeinsame Inhalte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von betrieblicher Information und Kommunikation sowie von technischem Englisch
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Instandhaltung- oder Fertigungshandbücher, Arbeitsanweisungen und technische Informationen umsetzen
b)
betriebliche Kommunikationssysteme zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern anwenden
2*)   
c)
Prüfdaten auswerten, aufbereiten und weiterleiten sowie technische und betriebliche Maßnahmen einleiten
d)
Ferndiagnose- und Expertensysteme nutzen
e)
Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung durchführen
f)
mit prozeßbeteiligten Bereichen Informationen austauschen
  2*)2*)
g)
englische Fachtexte lesen und anwenden
2*)2*)  
6Mitgestalten und Organisieren der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Planung mit Vorgesetzten, internen oder externen Kunden und dem Team abstimmen
b)
Aufgaben im Team aufteilen und kooperativ lösen, Arbeitsergebnisse zusammenführen und kontrollieren
c)
Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln, anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
2*)2*)  
d)
Arbeitsziele und -ergebnisse darstellen
e)
Fachgespräche führen und moderieren
f)
Probleme in der Arbeitsorganisation erkennen und zu deren Lösung beitragen
g)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Fakten planen, festlegen und sicherstellen
h)
Termine planen, koordinieren und überwachen
i)
an der Verbesserung betrieblicher Prozesse mitwirken
  2*)2*)
7Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Teil- und Gesamtfunktionen prüfen
b)
Qualitätsanforderungen nach Vorschriften und Normen für die Arbeitsaufgaben erfüllen
c)
physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
Einflüsse des Arbeitsumfeldes, insbesondere Geräusch, Staub, Licht, Temperatur, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 2  
e)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und vorprüfen
f)
Prüfungsergebnisse dokumentieren
g)
Abweichungen vom Sollwert beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
  2 
8Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie Handhaben und Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsstoffe nach Betriebsvorschriften unter Beachtung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz verwenden und umweltgerecht entsorgen
b)
Betriebsmittel nach luftfahrttechnischen Anforderungen unterscheiden, verwenden und warten
c)
Werkzeugkontrolle durchführen
2   
d)
Bauteile und Baugruppen zum Transport vorbereiten
e)
Materialbereitstellung und Montage koordinieren
   2
9Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
physikalische Gesetzmäßigkeiten und ihre Auswirkungen auf die elektrische Anlage des Fluggeräts berücksichtigen
b)
Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerätsystem beachten
c)
elektrische Größen messen
3   
d)
Verbindungstechniken unterscheiden
e)
Aufbau von Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
f)
Zusammenhänge der Stromversorgung des Fluggerätsystems beachten
  3 
10Be- und Verarbeiten von Werkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe berücksichtigen
b)
Prüf- und Meßmittel für Längen, Winkel, Formen, Bohrungen und Gewinde anwenden
c)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken anreißen sowie anzeichnen und körnen
e)
Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
f)
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel sowie auf Maß feilen
g)
Bleche, Platten, Rohre und Profile manuell und maschinell sägen
h)
Innen- und Außengewinde herstellen
i)
Bauteile passen
k)
Kunststoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell spanen
l)
Bohrungen in Werkstücken mit unterschiedlichen Werkzeugen und Spannmitteln durch Bohren, Aufbohren und durch Profilsenken herstellen, senken sowie manuell und maschinell reiben
m)
Handbohrmaschinen anwenden
n)
Bleche aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maß scheren
o)
Bauteile aus Fein- und Leichtmetallblechen umformen
p)
Wärmebehandlung von Leichtmetallegierungen durchführen
16   
11Fügen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Schrauben, Muttern, Scheiben und Sicherungselemente nach Luftfahrtnorm unterscheiden und Bauteile fügen
b)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe löten
c)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für die Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
d)
Nietverbindungen mit den erforderlichen Nietarten unter Beachtung geeigneter Nietwerkstoffe und der gegebenenfalls notwendigen Wärmebehandlung herstellen
11   
e)
Einzelteile zu kleinen Baugruppen montieren
 3  
12Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a)
metallische und nichtmetallische Überzüge und Oberflächenschutzverfahren unterscheiden
b)
Oberflächen behandeln und schützen
2   
13Verarbeiten von Kunststoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
a)
bei der Verarbeitung von Kunststoffen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen
b)
Aufbau und Eigenschaften von Kunststoffen und Faserverbundstoffen unterscheiden
c)
Reparatur- oder Klebeverfahren anwenden
 3  
14Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Konstruktions- und Baugruppen von Fluggeräten sowie Systeme von Fluggeräten unter Beachtung deren Funktion handhaben
b)
aerodynamische Gesetze beim Arbeiten an Fluggeräten oder Fluggerätteilen beachten
2   
15Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkomponenten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Fluggerätsystemkomponenten montieren
b)
Spezialwerkzeuge anwenden
c)
Sicherheitsvorschriften beim Handhaben und Bedienen von Fluggerätsystemkomponenten einhalten
 10  
d)
Funktionen von Fluggerätsystemkomponenten prüfen
e)
Fluggerätsystemkomponenten justieren und einstellen
  4 
16Montieren und Demontieren von Baugruppen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Bauteile zum Montieren vorbereiten
3   
b)
Bauteile, insbesondere durch Schraub-, Steck- und Nietverbindungen, montieren
 4  
c)
Funktionen von Bauteilen im eingebauten Zustand prüfen
d)
Baugruppen demontieren
  8 
17Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
a)
unterschiedliche Fertigungs-, Reparatur- und Kontrollverfahren anwenden
7   
b)
Alterungs- und Ermüdungskontrollverfahren unterscheiden
c)
Korrosionskontrollverfahren anwenden
  5 
*)
Während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
II. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Triebwerkstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponenten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen oder instandsetzen
c)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
d)
Triebwerkteile warmbehandeln
e)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
  4
2Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 19)
a)
mechanische Anbaugeräte fertigen oder instandsetzen
b)
hydraulische, pneumatische und elektrische Anbaugeräte fertigen oder instandsetzen
  18
3Auswuchten von Triebwerkteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 20)
a)
Auswuchtmaschinen und -systeme unterscheiden
b)
Auswuchtmaschinen und Rotoren vorbereiten
c)
Auswuchten durch Material ab- und auftragen
d)
Unwuchtberechnungen durchführen
e)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
f)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
  4
4Befunden von Triebwerken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 21)
a)
technische Vorschriften und Handbücher für Triebwerkkomponenten und deren Einzelteile anwenden
b)
mit Neu- und Ersatzteilverzeichnissen arbeiten
c)
Durchlauf- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
  4
5Montieren und Demontieren von Triebwerken und Anbaugeräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 22)
a)
Einzelbaugruppen, Gehäuse, Turbinen, Kompressoren und elektrische Triebwerksysteme mit Hilfe von speziellen Vorrichtungen und Werkzeugen montieren und demontieren
  14
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
komplette Triebwerksystem-Dokumentation durchführen
  14
6Testen und Erproben von Triebwerken und Anbaugeräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 23)
a)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
b)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
c)
Fremdkörperkontrolle durchführen
d)
Testdaten ermitteln und auswerten
e)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
g)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
  7
7Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 24)
a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Baugruppen und Systemkomponenten im Rahmen des Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Neu- und Reparaturteilen durchführen
c)
Sicherheitskontrolle und Endabnahme durchführen
d)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
  7
 
B. Fachrichtung Instandhaltungstechnik
1Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts
(§ 3 Abs. 3 Nr. 25)
a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften anwenden
b)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
mechanische Bauteile und Baugruppen nach Vorschrift auswechseln und instandsetzen
d)
Schäden am Rumpf, Trag- oder Leitwerk durch Sichtkontrollen feststellen und beheben
e)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
f)
Funktionsprüfungen durchführen
  15
2Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Triebwerks
(§ 3 Abs. 3 Nr. 26)
a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften anwenden
b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
Fehler beseitigen oder ihre Behebung veranlassen
d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme nach Vorschrift auswechseln und instandsetzen
e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
f)
Funktionsprüfungen durchführen
  12
3Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts
(§ 3 Abs. 3 Nr. 27)
a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften anwenden und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen
b)
Störungen an hydraulischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswechseln und instandsetzen
d)
materialspezifische Besonderheiten beachten
e)
Spezialwerkzeuge anwenden
f)
hydraulische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
g)
Funktionsprüfungen, insbesondere Druckprüfungen, durchführen
  14
4Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts
(§ 3 Abs. 3 Nr. 28)
a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften beachten
b)
Störungen an pneumatischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswechseln und instandsetzen
d)
materialspezifische Besonderheiten beachten
e)
Spezialwerkzeuge anwenden
f)
pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
g)
Funktionsprüfungen durchführen
  9
5Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen des Fluggeräts
(§ 3 Abs. 3 Nr. 29)
a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften beachten
b)
elektrische, elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen und auswechseln
c)
elektrische Verbindungen herstellen und trennen
d)
Funktionsprüfungen durchführen
  6
6Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Rettung und Sicherheit
(§ 3 Abs. 3 Nr. 30)
a)
Wartungsanweisungen, Montage-, Bedienungs-, Prüf- und Sicherheitsvorschriften beachten
b)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instandsetzen
c)
spezifische Arbeitsverfahren anwenden
d)
Spezialwerkzeuge anwenden
  4
7Abfertigen von Fluggeräten
(§ 3 Abs. 3 Nr. 31)
a)
beim Abfertigen von Fluggeräten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen
b)
Wartungsarbeiten durchführen
c)
Flugbetriebskontrolle und Rundgangskontrolle durchführen
d)
Fluggeräte be- und enttanken
e)
Hilfsturbine anlassen und bedienen
f)
Weight and Balance-Verfahren anwenden
g)
Sonderkontrollen, insbesondere auf Grund von Blitzschlag und harter Landung, durchführen
  7
8Handhaben und Warten von Bodengeräten
(§ 3 Abs. 3 Nr. 32)
a)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Meßzeuge warten und pflegen
b)
Bodengeräte bedienen
  2
9Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 3 Nr. 33)
a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Baugruppen und Systemkomponenten im Rahmen des Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
c)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
  3
 
C. Fachrichtung Fertigungstechnik
1Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 34)
a)
berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Fertigungsrichtlinien oder Wartungs- und Reparaturanweisungen der Luftfahrt beachten
b)
Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer, Spante, Deckel, Klappen und Segmente, fertigen oder instandsetzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
  17
2Montieren von Fluggerätsystemkomponenten
(§ 3 Abs. 4 Nr. 35)
a)
Fluggerätsystemkomponenten nach Funktion und Verwendungszweck unterscheiden
b)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen beachten
c)
Systemkomponenten nach Fertigungsvorschriften montieren, insbesondere Teilkomponenten wie Hydraulik und Pneumatik
d)
Fluggerätsystemkomponenten prüfen und auf Funktion kontrollieren
  20
3Montieren von Baugruppen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 36)
a)
Aufbau und Funktion von Trag-, Rumpf-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unterscheiden
b)
Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
d)
Baugruppen und mechanische Systeme, insbesondere Steuer- und Fahrwerk sowie Rumpf und Tragflächen, montieren
  22
4Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 37)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz ergreifen
b)
Werkzeuge, Bauvorrichtungen und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
c)
Bauteile aus Faserverbundstoffen von Hand oder maschinell bearbeiten
d)
Bauteile aus Sandwichbauweise instandsetzen
  8
5Messen und Einstellen am Fluggerät
(§ 3 Abs. 4 Nr. 38)
a)
Prüf- und Meßverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
b)
Prüf- und Meßdaten dokumentieren und interpretieren
c)
Fluggeräte oder Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
  2
6Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 4 Nr. 39)
a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen an Bauteilen, Baugruppen und Systemkomponenten im Rahmen des Qualitäts-Sicherungssystems durchführen
b)
Sicherheitskontrollen und Bauteil- oder Baugruppenabnahmen durchführen
c)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
  3

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

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