Gesetz - FluLärmBrügV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen
§ 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind beim Regierungspräsidenten Düsseldorf, Cäcilienallee 2, 4000 Düsseldorf 30, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des 11. Juni 1986 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.