Gesetz - FluLärmBremV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.