Gesetz - FluLärmBremV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Kataster- und Vermessungsverwaltung der Freien Hansestadt Bremen, 28 Bremen, Große Weserbrücke 4, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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