Gesetz - FluLärmDüsseldV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf
§ 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.