Gesetz - FluLärmDüsseldV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind beim Regierungspräsidenten Düsseldorf, 4 Düsseldorf 30, Cecilienallee 2, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet