Gesetz - FluLärmFrankfV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet