Gesetz - FluLärmFrankfV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind beim Katasteramt Frankfurt am Main, Börsenstraße 2-4, 6000 Frankfurt am Main, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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