Gesetz - FluLärmGeilenkV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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