Gesetz - FluLärmGeilenkV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind beim Regierungspräsidenten Köln, Zeughausstraße 4-8, 5000 Köln 1, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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