Gesetz - FluLärmHohnV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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