Gesetz - FluLärmMüV 1996
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München
§ 2
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.