Gesetz - FluLärmNörvV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nörvenich
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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