Gesetz - FluLärmNeubV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg a. d. Donau
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Neuburg a.d. Donau wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.