Gesetz - FluLärmNordhV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz Nordhorn
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Luft/Boden-Schießplatzes Nordhorn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.