Gesetz - FluLärmPadV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Paderborn/Lippstadt wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet