Gesetz - FluLärmSöllV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Söllingen
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Söllingen wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
















