Gesetz - FluLärmSöllV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Söllingen
§ 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind beim Landesvermessungsamt Baden-Württemberg - Außenstelle -, Kapellenstraße 17, 7500 Karlsruhe, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Blätter der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 24. März 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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