Gesetz - FluLärmStuttgV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Flurkarten im Maßstab 1:5.000 (Verkleinerung aus Flurkarten im Maßstab 1:2.500) dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Flurkarten sind beim Landesvermessungsamt Baden-Württemberg, 7000 Stuttgart 1, Büchsenstr. 54, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.