Gesetz - FluLärmTempV
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
















