Gesetz - FlurbG
Flurbereinigungsgesetz
§ 80
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

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