Gesetz - FSAAKV
FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV
§ 4
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
- 1.
- durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
- 2.
- durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
















