Gesetz - FSAAKV
FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV
§ 4
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

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