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Gesetz - FlUUG
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz - FlUUG
Erster Abschnitt
-
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
-
§ 3 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
Zweiter Abschnitt
-
§ 4 Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
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§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
-
§ 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
-
§ 7 Unterrichtung anderer Behörden
Dritter Abschnitt
-
§ 8 Untersuchungsstatus
-
§ 9 Untersuchungsverfahren
-
§ 10 Einleitung der Untersuchung
-
§ 11 Untersuchungsbefugnisse
-
§ 12 Unfallstelle
-
§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
-
§ 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
-
§ 15 Besorgnis der Befangenheit
-
§ 16 Nachweismittel
Vierter Abschnitt
-
§ 17 Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts
-
§ 18 Untersuchungsbericht
-
§ 19 Sicherheitsempfehlungen
-
§ 20 Ausländische Untersuchungsberichte
-
§ 21 Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht
-
§ 22 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Fünfter Abschnitt
-
§ 23 Zuständigkeit
Sechster Abschnitt
-
§ 24 Kostentragung
-
§ 25 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
-
§ 26 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
-
§ 27 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
-
§ 28 Flugsicherheitsarbeit
-
§ 29 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
-
§ 30 Bußgeldvorschriften
-
Anhang Beispiele für schwere Störungen
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