Gesetz - FMStBG
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG
§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,
- 1.
- eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen oder zu veräußern,
- 2.
- die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,
- 3.
- die Beteiligung des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1 als Einlage in das Unternehmen einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
- 4.
- die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzuteilen oder als Wertpapier auszugestalten,
- 5.
- dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch- und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch entstehenden Ansprüche zu schaffen, oder
- 6.
- Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchzuführen.