Gesetz - FMStFG
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet