Gesetz - FMStFG
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.