Gesetz - ForstWiAusbV 1998
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
§ 10 Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.