Gesetz - ForstWiMeistPrV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:
- 1.
- Produktion und Dienstleistungen:Erarbeiten von Planungen und Kalkulationen für Produktion und Dienstleistungen in der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttechnik, dem Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt dieser Maßnahmen; Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung:Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und Durchführen der Projekt- und Einsatzleitung; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten der Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin.