Gesetz - ForstWiMeistPrV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
§ 9 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

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