Gesetz - ForstWiMeistPrV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
§ 9 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.