Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Arbeitsabläufe planen und vorbereiten (§ 3 Nr. 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und einsetzen - b)
Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
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- c)
Datenträger auswählen sowie Daten übernehmen und sichern, Datenschutz beachten
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- d)
Verfahrensweg entsprechend der geplanten labortechnischen Umsetzung und des Verwendungszwecks auswählen und festlegen - e)
Arbeitsschritte nach dem gewählten Verfahrensweg festlegen; Durchführung unter Berücksichtigung von Terminvorgaben planen
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- f)
Arbeitsabfolgen teambezogen abstimmen - g)
Kommunikationsprozesse durchführen, Kommunikationstechnik situationsbezogen auswählen - h)
Daten archivieren - i)
Arbeitsabläufe kontrollieren und dokumentieren
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- k)
rechnergestützte Verfahren bei der Vorbereitung und Planung nutzen - l)
Termine, Arbeitsschritte, Materialien und Hilfsmittel auftragsbezogen koordinieren - m)
Kunden für die Vorbereitung und Durchführung labortechnischer Arbeiten beraten und berufstypische Rechtsfragen berücksichtigen
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6 | lichtempfindliche Materialien bearbeiten (§ 3 Nr. 6) | - a)
lichtempfindliche Materialien nach Typ, Fabrikat und Konfektionierung unterscheiden sowie prozeßorientiert zuordnen - b)
lichtempfindliche Materialien handhaben und lagern - c)
Testaufnahmen herstellen - d)
Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen, betrieblichen und Hersteller-Vorschriften handhaben, lagern und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen - e)
Entwicklungsprozesse durchführen
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- f)
Bäder und Lösungen ansetzen, kennzeichnen, prozeßorientiert zusammenstellen und kontrollieren
| | 8 | | |
- g)
den Einsatz von Chemikalien planen - h)
Prozeß überwachen und dokumentieren sowie Bäder regenerieren
| | | 8 | |
- i)
Bäder rejuvenieren
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7 | Bild- und Textinformationen in Standardfertigung bearbeiten und ausgeben (§ 3 Nr. 7) | - a)
Anlagen, Maschinen und Geräte auftragsbezogen vorbereiten - b)
Programme auswählen und handhaben - c)
Korrekturen angeben und ausführen
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- d)
Bilder anfertigen - e)
Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und Eignung für die Weiterverarbeitung prüfen und beurteilen
| | 8 | | |
- f)
Bild- und Zeichnungselemente gerätetechnisch nach Vorgabe freistellen, entfernen und ergänzen
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8 | Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben (§ 3 Nr. 8) | - a)
Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen - b)
typografische und grafische Elemente kombinieren
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- c)
eine Bildkonzeption entwickeln - d)
Bild und Text produktbezogen zueinander anordnen und dabei die Bedingungen der technischen Weiterverarbeitung berücksichtigen - e)
Bild und Text programmgestützt bearbeiten, verändern und ausgeben - f)
Bilder analog und digital bearbeiten - g)
technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung berücksichtigen
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9 | Reproduktionsarbeiten ausführen (§ 3 Nr. 9) | - a)
technischen Verfahrensweg bestimmen - b)
Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatzbereiche auswählen
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- c)
Reproduktionen herstellen - d)
Testarbeiten zur Ermittlung reprotechnischer Verarbeitungsprozesse durchführen
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- e)
Kontrollelemente einsetzen sowie prüf- und meßtechnische Arbeiten durchführen - f)
Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und beurteilen
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10 | Endprodukte konfektionieren (§ 3 Nr. 10) | - a)
Bilder aufziehen und rahmen
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- b)
Aufträge fakturieren und versandfertig machen
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- c)
Bilder veredeln
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11 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 11) | - a)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren - b)
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge als qualitätssichernde Maßnahmen begründen
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