Gesetz - FoVZV
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
- 1.
- Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
- 2.
- Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.