Gesetz - FPersV
Fahrpersonalverordnung - FPersV
§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
2.
für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4.
für die Verfolgung von Straftaten.

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