Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
- die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
- 2.
- die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
- 3.
- die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva,
- 4.
- die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
- 5.
- die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),
- 6.
- die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).