Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
- 2.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.