Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet