Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 11 Auskunftspflicht
(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.
(2) Auskunftspflichtig sind
- 1.
- für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
- a)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;
- b)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- c)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;
- d)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
- 2.
- für die Erhebung nach § 4
- a)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;
- b)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- 3.
- für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8
- a)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
- b)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig
- 1.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -senatoren;
- 2.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- 3.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.