Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 15 Veröffentlichung
Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.