Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 7 Versorgungsempfängerstatistik
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 2.
- Geschlecht, Familienstand,
- 3.
- Art des früheren Dienstverhältnisses,
- 4.
- Rechtsgrundlage der Versorgung,
- 5.
- Art des Versorgungsanspruchs,
- 6.
- Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
- 7.
- Wohnort,
- 8.
- Ruhegehaltssatz,
- 9.
- Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,
- 10.
- Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,
- 11.
- Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,
- 12.
- Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.