Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 2.
- Art des Versorgungsanspruchs,
- 3.
- Bestandsveränderungen im Vorjahr,
- 4.
- Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,
- 5.
- Einzelplan, Kapitel und Titel.