Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Art des Versorgungsanspruchs,
3.
Bestandsveränderungen im Vorjahr,
4.
Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,
5.
Einzelplan, Kapitel und Titel.

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