Gesetz - FPStatG
Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeindeverbänden und die Art des Rechnungswesens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht,
5.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich.

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