Gesetz - FrühV
Frühförderungsverordnung - FrühV
§ 2 Früherkennung und Frühförderung
Leistungen nach § 1 umfassen
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.

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